Wie ist der Impfnachweis geregelt?
Neu: Für COVID-19 Vaccine Janssen sind zwei Impfdosen für vollständige Immunisierung nötig!

Ob für Restaurantbesuche oder Kulturveranstaltungen, für die Urlaubsfahrt oder Heimreise aus dem langersehnten ersten Urlaub seit Pandemie-Beginn: Jede/r muss zurzeit entweder genesen sein, einen negativen Test vorlegen oder den vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Wie das erfolgen soll, ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (§ 2 Nummer 3) und in der Coronavirus-Einreiseverordnung (§ 2 Nummer 10) geregelt. Nach diesen Verordnungen sind Geimpfte und Genesene mit Personen, die negativ getestet wurden, gleichgestellt. Die Erleichterungen gelten ausdrücklich nur für Personen, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“.
Wann ist ein Impfnachweis vollständig?
Das Paul-Ehrlich-Institut hat es folgendermaßen zusammengefasst:
- Wenn eine vollständige Impfserie mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgte (siehe Tabelle unten) und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
- Bei Personen, die einen positiven Antikörpertiter gegen SARS-CoV-2 nachweisen können, ist eine Impfdosis mit einem der oben genannten Impfstoffen für eine vollständige Impfserie nötig.
- Wenn bei einer von COVID-19 genesenen Person eine Impfdosis eines solchen Impfstoffs verabreicht.
Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierform) oder digitaler Form vorliegen. (Anmerkung z. B. in einem Impfausweis oder einer entsprechenden Impfbescheinigung wie: „Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfungen“).
Für einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist eine bestimmte Anzahl von Impfdosen mit folgenden Impfstoffen notwendig:
Name des Impfstoffs | Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung |
Comirnaty (BioNTech) | 2 |
Spikevax (Moderna) | 2 |
Vaxzevria (AstraZeneca) | 2 |
COVID-19 Vakzine Janssen | 2 |
Falls für die erste Impfung ein anderer Impfstoff verwendet wurde als für die zweite, ein sogenanntes heterologes Impfschema, sollten insgesamt ebenfalls zwei Impfdosen nachgewiesen werden:
1. Impfung | 2. Impfung | Anzahl Impfdosen fürdie vollständige Impfung |
Vaxzevria | Comirnaty | 2 |
Vaxzevria | Spikevax | 2 |
Comirnaty | Spikevax | 2 |
Spikevax | Comirnaty | 2 |
COVID-19-Vaccine Janssen | Comirnaty | 2 |
COVID-19-Vaccine Janssen | Spikevax | 2 |
Was ist ein Genesenen-Nachweis?
Von der COVID-19 genesene Personen benötigen einen Genesenen-Nachweis. Das ist der Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 was durch eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist (positiver PCR-Test). Ein positiver Schnelltest gilt nicht als Nachweis einer Infektion. Der positiver PCR-Test muss mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegen. Der Genesenen-Nachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorliegen.
Drei Monate nach der positiven PCR-Testung sollte eine COVID-19-Impfung mit einer Impfdosis eines der oben genannten Impfstoffe erfolgen. Impfung ist bereits ab 4 Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich. Genesene erhalten, auch wenn mehr als drei Monate nach dem positiven PCR-Test vergangen sind, zunächst nur eine einmalige Impfung, diese reicht aus um einen Impfnachweis vorzuweisen (drei weitere Monate später soll eine Auffrischimpfung erfolgen).
Beachten sollte man auch Folgendes:
Reist man aus einem sogenannten Virusvariantengebiet nach Deutschland ein, „sind Reisende stets verpflichtet, bei Einreise ein negatives Testergebnis vorzulegen; die Nachweise befreien dann auch nicht von der Einreisequarantäne.“ Das bedeutet, dass auch bei einem negativen Testergebnis die- oder derjenige dennoch zusätzlich in Quarantäne muss, um ein weiteres Einschleppen und Verbreiten dieser Virusvarianten mit hoher Sicherheit zu verhindern.
Über die aktuellen Virusvariantengebiete sollte man sich auf der Seite des Robert Koch-Instituts informieren:
Alle weiteren Informationen über Einreisebestimmungen und Corona-Risikogebiete finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums hier.
Aktualisiert: 17.01.2022
Quellen:
- Paul-Ehrlich-Institut: Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
- Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022
- Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) - Vom 8. Mai 2021
- Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) - Vom 12. Mai 2021
- STIKO: 16. Aktualisierung der Impfempfehlungen gegen COVID-19: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/02/Art_01.html
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